Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (2 Sa 59/09) hatte in einem Fall zu entscheiden in dem es um Kündigung und Auflösungsantrag wegen kritischer Äußerungen über den Arbeitgeber ging. Es hat den Umfang des Rechts der freien Meinungsäußerung im Betrieb über das Recht des Arbeitgebers gestellt und die Kündigung und den Auflösungsantrags des Arbeitgebers für unwirksam erklärt
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