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	<title>Arbeitsrecht und Kündigung</title>
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	<description>Arbeitsrechtliche Beratung in Kiel</description>
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		<title>BAG: &#8220;Interessierter und hochmotivierter Mitarbeiter&#8221; keine negative Formulierung im Zeugnis</title>
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		<pubDate>Mon, 05 Dec 2011 08:29:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zeugnis]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 15. November 2011 &#8211; 9 AZR 386/10 &#8211; entschieden, dass die in einem Zeugnis enthaltene Formulierung, „als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt“, aus Sicht des objektiven Empf&#228;ngerhorizonts nicht den Eindruck erweckt, der Zeugnisaussteller habe in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation bescheinigen wollen. Nach § 109 Abs. 1 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 15. November 2011 &#8211; 9 AZR 386/10 &#8211; entschieden, dass die in einem Zeugnis enthaltene Formulierung, „als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt“, aus Sicht des objektiven Empf&#228;ngerhorizonts nicht den Eindruck erweckt, der Zeugnisaussteller habe in  Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation bescheinigen wollen.</p>
<p><span id="more-86"></span></p>
<p>Nach § 109 Abs. 1 GewO hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis darf gem&#228;&#223; § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der &#228;u&#223;eren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage &#252;ber den Arbeitnehmer zu treffen (Grundsatz der Zeugnisklarheit).</p>
<p>Der Kl&#228;ger war in der Zeit vom 1. April 2004 bis zum 28. Februar 2007 als Mitarbeiter im „SAP Competence Center“ der Beklagten besch&#228;ftigt. Die Beklagte erteilte ihm unter dem Beendigungsdatum ein Zeugnis. Dieses enthielt auszugsweise folgenden Absatz:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Wir haben den Kl&#228;ger als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der Kl&#228;ger war jederzeit bereit, sich &#252;ber die normale Arbeitszeit hinaus f&#252;r die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.“</p>
<p>Der Kl&#228;ger wendet sich, soweit f&#252;r die Revisionsinstanz noch ma&#223;geblich, gegen die Formulierung „kennen gelernt“. Er hat die Auffassung vertreten, diese Formulierung werde in der Berufswelt &#252;berwiegend negativ verstanden. Damit bringe der Arbeitgeber verschl&#252;sselt zum Ausdruck, dass gerade das Gegenteil der jeweiligen Aussage zutreffe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.</p>
<p>Die Revision des Kl&#228;gers war vor dem Neunten Senat ohne Erfolg. Die im Zeugnis der Beklagten enthaltene Formulierung, „als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt“, erweckt aus Sicht des objektiven Empf&#228;ngerhorizonts nicht den Eindruck, die Beklagte attestiere dem Kl&#228;ger in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2011 &#8211; 9 AZR 386/10 -</p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht K&#246;ln, Urteil vom 18. Dezember 2009 &#8211; 11 Sa 1092/08 -</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Nr. 88/11 des Bundesarbeitsgerichts</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Keine K&#252;ndigung wegen des aufladens eines Elektrorollers</title>
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		<pubDate>Sun, 03 Oct 2010 08:06:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Auflösungsantrag]]></category>
		<category><![CDATA[außerordentliche Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Interessenabwägung]]></category>
		<category><![CDATA[ordentliche Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Weiterbeschäftigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Hamm hat im Verfahren 16 Sa 260/10  entschieden, dass eine K&#252;ndigung wegen des Aufladens eines Elektrorollers  im B&#252;ro  unwirksam ist. Im Mai 2009 hatte der Kl&#228;ger sich f&#252;r einige Tage einen Elektroroller gemietet, den er auch am Freitag, den 15.05.2009 zur Fahrt in den Betrieb nutzte. Dort schloss er den Roller im Vorraum [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Hamm hat im Verfahren 16 Sa 260/10  entschieden, dass eine K&#252;ndigung wegen des Aufladens eines Elektrorollers  im B&#252;ro  unwirksam ist.</p>
<p>Im Mai 2009 hatte der Kl&#228;ger sich f&#252;r einige Tage einen Elektroroller gemietet, den er auch am Freitag, den 15.05.2009 zur Fahrt in den Betrieb nutzte. Dort schloss er den Roller im Vorraum zum Rechenzentrum der Beklagten an eine Steckdose an, um den Akku aufzuladen. Nachdem der Roller ca. 1 ½ Std. aufgeladen worden war, nahm der Kl&#228;ger den Akku vom Stromnetz, nachdem er von einem Vorgesetzten dazu aufgefordert worden war. Dabei sind Stromkosten im Umfang von etwa 1,8 Cent entstanden.</p>
<p>Mit Schreiben vom 27.05.2009 k&#252;ndigte die Beklagte das Arbeitsverh&#228;ltnis mit dem Kl&#228;ger au&#223;erordentlich fristlos sowie hilfsweise ordentlich fristgerecht zum 30.11.2009. Sie hat sich darauf berufen, dass der Kl&#228;ger ein Verm&#246;gensdelikt zu ihrem Nachteil begangen habe, weil er heimlich auf ihre Kosten seinen privaten Elektroroller am Stromnetz aufgeladen hat. Mittlerweile hat der Kl&#228;ger erfolgreich an der Betriebsratswahl teilgenommen.</p>
<p>Das Arbeitsgericht Siegen hat die K&#252;ndigung f&#252;r unwirksam gehalten.</p>
<p><span id="more-82"></span></p>
<p>Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Da es keine absoluten K&#252;ndigungsgr&#252;nde hat das Landesarbeitsgericht im Rahmen der <strong>Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitspr&#252;fung </strong>eine <strong>Interessenabw&#228;gung</strong> vorgenommen. Diese <strong>geht zulasten der beklagten Arbeitgeberin aus</strong>. Ber&#252;cksichtigt hat das Gericht dabei den geringen Schaden von 1,8 Cent, die 19–j&#228;hrige Besch&#228;ftigung des Kl&#228;gers und nicht zuletzt den Umstand, dass im Betrieb Handys aufgeladen und elektronische Bilderrahmen betrieben wurden, die Arbeitgeberin aber nicht eingegriffen h&#228;tte. Daher h&#228;tte das verlorengegangene Vertrauen durch eine Abmahnung wieder hergestellt werden k&#246;nnen.</p>
<p>Auch der am heutigen Tag von der Arbeitgeberin gestellte Aufl&#246;sungsantrag blieb vor der 16.Kammer ohne Erfolg. Die Arbeitgeberin hatte ihn im Wesentlichen damit begr&#252;ndet, der Kl&#228;ger habe zwischen den Instanzen durch sein Verhalten gegen&#252;ber den Medien eine Situation herbeigef&#252;hrt, die es Ihr unzumutbar mache, ihn weiter zu besch&#228;ftigen. Als &#252;ber seinen Fall im Fernsehen berichtet worden sollte, hatte er Handzettel im Betrieb verteilt, die auf die Sendung hinwiesen. Durch seinen rei&#223;erischen Auftritt in den &#246;ffentlichen Medien habe er dem Ansehen des Unternehmens massiv geschadet. Au&#223;erdem habe der Kl&#228;ger in einer Email an den Gesch&#228;ftsf&#252;hrer Anschuldigungen gegen&#252;ber seinem unmittelbaren Vorgesetzten erhoben, die die Arbeitgeberin selbst als emotionalen Rundschlag ansieht. Nach der Auffassung des Landesarbeitsgerichts begr&#252;ndet dies nicht, dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht erwartet werden kann. Der Kl&#228;ger sei nicht von sich aus an die Medien herangetreten. Sein Verhalten sei durch die emotionale Ausnahmesituation w&#228;hrend des Prozesses erkl&#228;rbar.</p>
<p>Vorinstanz Arbeitsgericht Siegen 1 Ca 1070/09 entschieden</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des LAG Hamm</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Entsch&#228;digung nach dem AGG bei &#8220;Junges Team&#8221; in Stellenanzeige</title>
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		<pubDate>Fri, 01 Oct 2010 11:03:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGG]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 23.06.2010 Aktenzeichen 5 Sa 14/10 entschieden, dass die Bezeichnung &#8220;Junges Team&#8221; in einer Stellenanzeige zu einem Entsch&#228;digungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) f&#252;hren kann. Es wird jedoch kein weiterer Entsch&#228;digungsanspruch dadurch ausgel&#246;st, dass der Arbeitgeber den nicht ber&#252;cksichtigten Bewerber im Prozess als &#8220;AGG-Hopper&#8221; bezeichnet. Aus dem Urteil (bearbeitet [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 23.06.2010 Aktenzeichen 5 Sa 14/10 entschieden, dass die Bezeichnung &#8220;Junges Team&#8221; in einer Stellenanzeige zu einem Entsch&#228;digungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) f&#252;hren kann. Es wird jedoch kein weiterer Entsch&#228;digungsanspruch dadurch ausgel&#246;st, dass der Arbeitgeber den nicht ber&#252;cksichtigten Bewerber im Prozess als &#8220;AGG-Hopper&#8221; bezeichnet.</p>
<p><span id="more-76"></span></p>
<p>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Der Kl&#228;ger begehrt Schmerzensgeld/Entsch&#228;digung von der Beklagten wegen behaupteter Altersdiskriminierung/Pers&#246;nlichkeitsrechtsverletzung. (&#8230;)  In einer Anzeige vom 23. August 2008 in der S.Zeitung suchte die Beklagte im August 2008 einen Personal-/ Vertriebsdisponenten f&#252;r den Standort S..</p>
<p>In der Anzeige hei&#223;t es :</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Ihre Aufgaben:</p>
<p style="padding-left: 30px;">- Neukundenakquise und Ausbau des Potentials bei bestehenden Kunden</p>
<p style="padding-left: 30px;">- Recruiting, Betreuung und Disposition von Mitarbeitern</p>
<p style="padding-left: 30px;">- Koordination und Betreuung der Eins&#228;tze von Mitarbeitern in Kundenbetrieben</p>
<p style="padding-left: 30px;">- Anwendung des Tarifvertrages und des Arbeitnehmer&#252;berlassungsgesetzes</p>
<p style="padding-left: 30px;">Sie bringen mit:</p>
<p style="padding-left: 30px;">- kaufm&#228;nnische Ausbildung, gerne auch Studium</p>
<p style="padding-left: 30px;">- Berufserfahrung in einer Dienstleistungsbranche, idealerweise in der Zeitarbeit</p>
<p style="padding-left: 30px;">- Kommunikationsst&#228;rke, Spa&#223; an der Arbeit und im Umgang mit Menschen</p>
<p style="padding-left: 30px;">- Eigeninitiative, Selbst&#228;ndigkeit, Sozialkompetenz und Stressresistenz</p>
<p style="padding-left: 30px;">
<p style="padding-left: 30px;">Wir bieten Ihnen:</p>
<p style="padding-left: 30px;">- Eigenverantwortlich und selbst&#228;ndig zu bearbeitendes Aufgabengebiet</p>
<p style="padding-left: 30px;">- Dienstwagen, auch zur privaten Nutzung</p>
<p style="padding-left: 30px;">- Erfolgsorientierte Zusatzleistungen bei einem &#252;berdurchschnittlichen Grundgehalt</p>
<p style="padding-left: 30px;">- Die M&#246;glichkeit eigene Ideen und Vorstellungen in ein <strong>junges</strong>, erfolgreiches<strong> Team einzubringen</strong>.“</p>
<p style="padding-left: 30px;">
<p>Mit Schreiben vom 1. September 2008 bewarb sich der Kl&#228;ger auf diese Stelle. Der Kl&#228;ger besa&#223; nach seinem Lebenslauf  weder Kenntnisse im rechtlichen Bereich der Zeitarbeit noch hat er irgendeine Erfahrung in der Vermittlung von Leiharbeitnehmern in Entleihbetrieben.</p>
<p>Bereits mit Schreiben vom 2. September 2008 (Anl. K 2, Bl. 27 d.A.) lehnte die Beklagte die Bewerbung ab. Als Grund gab die Beklagte an, dass sie sich bereits f&#252;r einen anderen Mitbewerber entschieden habe.</p>
<p>Die Beklagte stellte schlie&#223;lich eine (j&#252;ngere) Bewerberin ein, die bereits &#252;ber ein Jahr als Disponentin in der Zeitarbeit t&#228;tig war und bei der dortigen T&#228;tigkeit 50 kaufm&#228;nnische Kr&#228;fte f&#252;hrte, vermittelte und disponierte. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>(&#8230;)  Der Kl&#228;ger hat einen Anspruch auf Entsch&#228;digung gem&#228;&#223; § 15 Abs. 2 AGG, der allerdings nach Satz 2 dieser Bestimmung begrenzt ist.</p>
<p>Folgende Rechtsgrunds&#228;tze liegen zugrunde: Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG kann der oder die Besch&#228;ftigte wegen eines Schadens, der nicht Verm&#246;gensschaden ist, eine angemessene Entsch&#228;digung in Geld verlangen. Der Entsch&#228;digungsanspruch setzt einen Versto&#223; gegen das Benachteiligungsverbot gem&#228;&#223; § 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG voraus. Dies stellt zwar § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG nicht ausdr&#252;cklich klar, es ergibt sich aber aus dem Gesamtzusammenhang der Bestimmungen in § 15 AGG (BAG 22. Januar 2009 &#8211; 8 AZR 906/07 &#8211; mwN, EzA AGG § 15 Nr. 1).</p>
<p>(&#8230;) Der Kl&#228;ger beruft sich auf das Merkmal der <strong>Altersdiskriminierung</strong>. Mit Vorlage der Stellenanzeige vom 23. August 2008, und seiner Bewerbung, die abschl&#228;gig beschieden wurde, hat der zum damaligen Zeitpunkt 53 j&#228;hrige Kl&#228;ger Indizien f&#252;r eine Altersdiskriminierung vorgetragen. Das Merkmal „junges Team“ in einer Stellenausschreibung stellt auch dann, wenn es – wie hier – unter der &#220;berschrift „Wir bieten Ihnen“ erfolgt, einen Versto&#223; gegen §§ 7, 11 AGG dar. Es ist allerdings nicht denklogisch ausgeschlossen, dass das Wort „jung“ auch ein neu gegr&#252;ndetes Team beschreiben k&#246;nnte. Eine solche Auslegung widerspr&#228;che jedoch dem alltagssprachlichen Verst&#228;ndnis, wonach ein „junges Team“ stets ein aus jungen Menschen bestehendes Team beschreibt. Wenn einen Bewerber ein „junges Team“ erwartet, wird der durchschnittliche Leser einer Anzeige auch wissen, dass er eher in diese Team passt, wenn er selber ein entsprechendes Alter mitbringt und das liegt sicherlich nicht &#252;ber 50 Jahre. Hieran &#228;ndert sich auch nichts dadurch, dass zugleich Berufserfahrung gew&#252;nscht wird. Das bedeutet zun&#228;chst nur, dass Berufsanf&#228;nger nicht gew&#252;nscht sind, aber auch jemand etwa Ende zwanzig k&#246;nnte schon hinreichende Erfahrung mitbringen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung besteht damit eine &#252;berwiegende Wahrscheinlichkeit f&#252;r einen Versto&#223; gegen die Bestimmungen zum Schutz vor einer Benachteiligung.</p>
<p><strong>Der Kl&#228;ger erf&#252;llte </strong>als gelernter und in einer Dienstleistungsbranche erfahrener Versicherungskaufmann <strong>das in der Stellenausschreibung beschriebene Anforderungsprofil</strong>. Dies wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Entgegen der Beklagtenauffassung bestehen keine Anhaltspunkte daf&#252;r, dass der Kl&#228;ger sich nicht ernsthaft bei ihr beworben habe. Der Kl&#228;ger hat seit dem 1. Juli 2007 arbeitssuchend ca. 850 Bewerbungen geschrieben. Er hat sich sogar bei der Beklagten schon zuvor einmal als externer Mitarbeiter beworben ohne dass er anschlie&#223;end Entsch&#228;digungsanspr&#252;che geltend machte. Es ging ihm also sehr wohl um die Begr&#252;ndung eines Vertragsverh&#228;ltnisses mit der Beklagten. Dies l&#228;sst die Annahme, dass es dem Kl&#228;ger von vornherein etwa nur darum gegangen sei, sich im Sinne einer vorgeschobenen Bewerbung bei der Beklagten „schadlos“ halten zu wollen, nicht zu. Auch das F&#252;hren von 11 Prozessen im Zusammenhang mit Bewerbungen gest&#252;tzt auf das AGG, l&#228;sst nicht den Schluss zu, die Bewerbung des Kl&#228;gers sei nicht ernst gemeint, denn bei der Vielzahl seiner Bewerbungen ergibt dies nur einen geringf&#252;gigen Anteil und &#252;berrascht angesichts der immer noch zu beobachtenden Praxis der diskriminierenden Stellenanzeigen nicht.</p>
<p><strong>Somit tr&#228;gt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast</strong> daf&#252;r, dass kein Versto&#223; gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Ob dies &#252;berhaupt denkbar ist („Pr&#228;klusion durch Verfahrensfehler“ BVerfG 16.11.1993 – 1 BvR 258/86 &#8211; AP Nr 9 zu § 611a BGB) kann vorliegend offenbleiben, denn entsprechender Tatsachenvortrag ist nicht erfolgt, insbesondere konnte und ist nicht vorgetragen worden, dass die eingestellte Bewerberin aus der Altersgruppe des Kl&#228;gers stammt und nicht j&#252;nger ist.</p>
<p>Bei der <strong>H&#246;he der danach festzusetzenden Entsch&#228;digung</strong> war zu ber&#252;cksichtigen, dass die eingestellte Bewerberin &#252;ber die in der Stellenanzeige „idealerweise“, also gew&#252;nschte Berufserfahrung in der Zeitarbeitsbranche verf&#252;gte und der Kl&#228;ger nicht. Der Kl&#228;ger ist damit <strong>nicht der bestgeeignete Bewerber und es greift die Beschr&#228;nkung auf drei Geh&#228;lter</strong> gem&#228;&#223; § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG. Bei der von der Kammer auf zwei Geh&#228;lter festgesetzten Entsch&#228;digung wurde ber&#252;cksichtigt, dass der Grad des Verschuldens der Beklagten nicht besonders hoch liegt. In der Tat findet sich das diskriminierende Merkmal nicht im Bewerberprofil, sondern im Abschnitt &#252;ber das, was den Bewerber erwartet. Andererseits bestand das AGG zu dieser Zeit schon zwei Jahre und seine Einf&#252;hrung war begleitet von einer spektakul&#228;ren &#246;ffentlichen Diskussion, die auch der Beklagten nicht verborgen geblieben sein kann, so dass die Entsch&#228;digung auch nicht auf einen Minimalbetrag festgesetzt werden konnte. Bei der Art und Schwere der Benachteiligung, Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessensch&#228;digung war die Festsetzung der Entsch&#228;digung auf zwei Monatsgeh&#228;lter angemessen. Die Zinsentscheidung beruht auf den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. (&#8230;)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Befristung die nur auf Haushaltsplan gest&#252;tzt ist ist unwirksam</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Mar 2010 09:43:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ARGE]]></category>
		<category><![CDATA[Befristung]]></category>
		<category><![CDATA[Haushaltsplan]]></category>
		<category><![CDATA[Sachgrund]]></category>
		<category><![CDATA[Zweckbestimmung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht  &#8211; 7 AZR 843/08 &#8211; hat eine nur auf den Huashaltsplan gest&#252;tzte Befristung in den Vertr&#228;gen der Bundesagentur f&#252;r Arbeit gekippt. Die Zweckbestimmung sei nicht hinreichend konkret. Aus dem Urteil ergibt sich eine Chance f&#252;r die Mitarbeiter der ARGE die eine &#228;hliche Befristung in Ihren Arbeitsvertr&#228;gen haben unbefristet besch&#228;ftigt zu werden. Wenn das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht  &#8211; 7 AZR 843/08 &#8211; hat eine nur auf den Huashaltsplan gest&#252;tzte Befristung in den Vertr&#228;gen der Bundesagentur f&#252;r Arbeit gekippt. Die Zweckbestimmung sei nicht hinreichend konkret.</p>
<p>Aus dem Urteil ergibt sich eine Chance f&#252;r die Mitarbeiter der ARGE die eine &#228;hliche Befristung in Ihren Arbeitsvertr&#228;gen haben unbefristet besch&#228;ftigt zu werden.</p>
<p>Wenn das bei Ihnen der Fall ist und Ihnen wegen der Befrsitung ein Arbeitplatzverlust droht lassen Sie sich beraten!</p>
<p><span id="more-71"></span></p>
<p>Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln verg&#252;tet wird, die haushaltsrechtlich f&#252;r eine befristete Besch&#228;ftigung bestimmt sind, und er entsprechend besch&#228;ftigt wird. Hierzu m&#252;ssen im Haushaltsplan Mittel mit einer nachvollziehbaren Zwecksetzung f&#252;r eine Aufgabe von vor&#252;bergehender Dauer ausgewiesen sein. Die Zwecksetzung muss schon aus Gr&#252;nden des Europ&#228;ischen Gemeinschaftsrechts so bestimmt sein, dass sie eine Kontrolle erm&#246;glicht, ob die befristete Besch&#228;ftigung der Deckung eines vor&#252;bergehenden Bedarfs dient. Diesen Anforderungen gen&#252;gt eine Bestimmung im Haushaltsplan der Bundesagentur f&#252;r Arbeit f&#252;r das Jahr 2005, nach der „f&#252;r Aufgaben nach dem SGB II“ bundesweit 5000 Erm&#228;chtigungen f&#252;r Kr&#228;fte mit befristetem Arbeitsvertrag f&#252;r die Dauer von drei Jahren vorgesehen sind, nicht. Sie erm&#246;glicht keine Pr&#252;fung, ob die Besch&#228;ftigung der befristet eingestellten Arbeitnehmer mit Aufgaben von vor&#252;bergehender Dauer erfolgt oder ob damit ein st&#228;ndiger Bedarf abgedeckt wird. Dies gilt auch im Hinblick auf die in dem Haushaltsplan pauschal formulierte Erwartung, dass der Bedarf f&#252;r Aufgaben nach dem SGB II infolge der Arbeitsmarktentwicklung zur&#252;ckgehen werde, und den nicht n&#228;her begr&#252;ndeten Hinweis, dass die Bundesagentur personelle Entlastungsm&#246;glichkeiten im SGB III-Bereich dazu nutzen werde, vorhandenes Dauerpersonal zus&#228;tzlich f&#252;r die Aufgabenerledigung nach dem SGB II einzusetzen.</p>
<p>Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher &#8211; anders als das Landesarbeitsgericht &#8211; der Klage einer Arbeitnehmerin stattgegeben, die sich gegen die am 26. Oktober 2005 zum 31. Dezember 2007 vereinbarte Befristung ihres Arbeitsverh&#228;ltnisses mit der Bundesagentur f&#252;r Arbeit richtete. Die Bundesagentur f&#252;r Arbeit hatte die Befristung ausschlie&#223;lich darauf gest&#252;tzt, die Kl&#228;gerin geh&#246;re zu den Mitarbeitern, f&#252;r deren befristete Besch&#228;ftigung mit Aufgaben nach dem SGB II im Haushaltsplan 2005 Mittel ausgewiesen seien. Da die Zweckbestimmung in dem Haushaltsplan nicht hinreichend konkret ist, musste der Senat erneut nicht entscheiden, ob sich die Beklagte als Selbstverwaltungsk&#246;rperschaft &#252;berhaupt auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen kann oder ob dieser Sachgrund ein f&#246;rmliches Haushaltsgesetz voraussetzt.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. M&#228;rz 2010 &#8211; 7 AZR 843/08 -</p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. August 2008 &#8211; 21 Sa 961/08 -</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 22/10</p>
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		<title>Mittelbare Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft durch die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens</title>
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		<pubDate>Fri, 26 Feb 2010 07:18:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Benachteiligung]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichbehandlungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Arbeitsgericht Hamburg hat ein Unternehmen der Postbranche zur Zahlung von Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz an einen in der Elfenbeink&#252;ste geborenen Stellenbewerber verurteilt. Das Arbeitsgericht sieht in der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens f&#252;r Postzusteller durch das Unternehmen einen Versto&#223; gegen das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft (§§ 1, 2 Abs. 1 Nr. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Arbeitsgericht Hamburg hat ein Unternehmen der Postbranche zur Zahlung von Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz an einen in der Elfenbeink&#252;ste geborenen Stellenbewerber verurteilt. Das Arbeitsgericht sieht in der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens f&#252;r Postzusteller durch das Unternehmen einen Versto&#223; gegen das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft (§§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 AGG).<span id="more-67"></span></p>
<p>Die Beklagte suchte Postzusteller, die laut Stellenausschreibung die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen sollten. Der Kl&#228;ger, dessen Muttersprache Franz&#246;sisch ist, bewarb sich bei der Beklagten.</p>
<p>Bei Bewerbungen dieser Art nimmt die Beklagte &#252;blicherweise den Erstkontakt &#252;ber das Telefon auf. Auch der Kl&#228;ger wurde aufgrund seiner Bewerbung von einer Mitarbeiterin der Beklagten angerufen, die ihn fragte, ob er Fahrrad fahren k&#246;nne. Da die Mitarbeiterin bei dem Telefongespr&#228;ch zu der Einsch&#228;tzung gelangte, dass der Kl&#228;ger sich nicht ansprechend klar und deutlich in deutscher Sprache auszudr&#252;cken vermochte, wurde die Bewerbung des Kl&#228;gers abgelehnt.</p>
<p>In der Vorgehensweise der Beklagten liegt eine mittelbare Benachteiligung von Bewerbern, deren Muttersprache nicht deutsch ist. Denn f&#252;r Angeh&#246;rige anderer Ethnien ist es typischerweise schwerer als f&#252;r muttersprachlich deutsche Bewerber, bei dem telefonischen Erstkontakt ein ansprechend klares und deutliches Ausdrucksverm&#246;gen in deutscher Sprache zu zeigen.</p>
<p>Das von der Beklagten angewandte Auswahlverfahren ist nicht durch ein legitimes Ziel sachlich gerechtfertigt (§ 3 Abs. 2 AGG). Das Verfahren ist weder geeignet noch erforderlich um zu ermitteln, ob ein Bewerber die f&#252;r die T&#228;tigkeit eines Postzustellers erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift mitbringt. Denn zum einen ist ein kurzer telefonischer Kontakt keine hinreichende Grundlage, um die sprachlichen F&#228;higkeiten des Bewerbers festzustellen. Zum anderen ist das von der Beklagten herangezogene  Auswahlkriterium &#8211; n&#228;mlich das ansprechend klare und deutliche Ausdrucksverm&#246;gen in deutscher Sprache (am Telefon) &#8211; f&#252;r die zu besetzende Stelle eines Postzustellers nicht angemessen. Erforderlich f&#252;r einen Postzusteller ist lediglich eine f&#252;r die Kundenkommunikation und die Kommunikation mit dem Arbeitgeber und den Kollegen hinreichende Sprachkenntnis in Wort und Schrift.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Hamburg</p>
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		<title>Keine K&#252;ndigung und kein Aufl&#246;sungsantrag wegen kritischer &#196;u&#223;erung gegen&#252;ber Arbeitgeber</title>
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		<pubDate>Sat, 20 Feb 2010 08:41:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Abfindung]]></category>
		<category><![CDATA[Auflösungsantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Rücksichtnahmepflicht]]></category>
		<category><![CDATA[verhaltensbedingte Kündigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Baden-W&#252;rttemberg (2 Sa 59/09) hatte in einem Fall zu entscheiden in dem es um K&#252;ndigung und Aufl&#246;sungsantrag wegen kritischer &#196;u&#223;erungen &#252;ber den Arbeitgeber ging. Es hat den Umfang des Rechts der freien Meinungs&#228;u&#223;erung im Betrieb &#252;ber das Recht des Arbeitgebers gestellt und die  K&#252;ndigung und den Aufl&#246;sungsantrags des Arbeitgebers f&#252;r unwirksam erkl&#228;rt Der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Baden-W&#252;rttemberg (2 Sa 59/09) hatte in einem Fall zu entscheiden in dem es um K&#252;ndigung und Aufl&#246;sungsantrag wegen kritischer &#196;u&#223;erungen &#252;ber den Arbeitgeber ging. Es hat den Umfang des Rechts der freien Meinungs&#228;u&#223;erung im Betrieb &#252;ber das Recht des Arbeitgebers gestellt und die  K&#252;ndigung und den Aufl&#246;sungsantrags des Arbeitgebers f&#252;r unwirksam erkl&#228;rt</p>
<p><span id="more-60"></span></p>
<p>Der 1954 geborene Kl&#228;ger ist seit 1986 bei der Beklagten, einem Gro&#223;unternehmen der Automobilindustrie, besch&#228;ftigt. Bis zum Ausspruch der ersten K&#252;ndigung arbeitete er als Maschinenbediener im Betrieb Stuttgart-Zuffenhausen. Jedenfalls im Jahr 2002 war der Kl&#228;ger Mitglied eines Solidarit&#228;tskreises. Dieser Solidarit&#228;tskreis ver&#246;ffentlichte mit einer Kontaktadresse des Kl&#228;gers ein „Info“, in dem es u. a. hie&#223;:</p>
<blockquote><p>„In dieser Sache richten wir uns an die Arbeiter und die breite Bev&#246;lkerung.</p>
<p>Wir greifen die versch&#228;rfte Ausbeutung an und weisen die Angriffe auf die politischen und gewerkschaftlichen Rechte zur&#252;ck.</p>
<p>Wir lehnen die menschenverachtende Jagd auf Kranke ab.“</p></blockquote>
<p>Auf diese dem Kl&#228;ger zuzurechnenden &#196;u&#223;erungen st&#252;tzte die Beklagte im Dezember 2002 die erste und danach bis August 2007 weitere vier K&#252;ndigungen. Im Laufe der langj&#228;hrigen (gerichtlichen) Auseinandersetzungen der Parteien, die bis zum Bundesarbeitsgericht gingen, wiederholte der Kl&#228;ger in abgewandelter Form in einem Internetbeitrag die bereits 2002 gemachten &#196;u&#223;erungen. Damit begr&#252;ndet die Beklagte nunmehr die f&#252;nfte K&#252;ndigung und beantragt hilfsweise die Aufl&#246;sung des Arbeitsverh&#228;ltnisses gegen Zahlung einer Abfindung.</p>
<p>Die 2. Kammer des LAG Baden-W&#252;rttemberg hat mit Urteil vom 10.02.2010 das erstinstanzliche Urteil teilweise abge&#228;ndert, die 5. K&#252;ndigung vom 23.08.2007 f&#252;r unwirksam erkl&#228;rt und den Aufl&#246;sungsantrag des Arbeitgebers zur&#252;ckgewiesen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht ist nicht zugelassen worden.</p>
<p>Die Berufungskammer ist der Auffassung, dass die verhaltensbedingte K&#252;ndigung der Beklagten unwirksam ist. Der dem Kl&#228;ger zuzurechnende Internetbeitrag ist vom Grundrecht der freien Meinungs&#228;u&#223;erung gedeckt und verletzt nicht seine arbeitsvertragliche R&#252;cksichtnahmepflicht. Dabei ist insbesondere zu ber&#252;cksichtigen, dass die &#196;u&#223;erungen des Kl&#228;gers im Zusammenhang mit den (gerichtlichen) Auseinandersetzungen der Parteien zu sehen sind.</p>
<p>Die &#196;u&#223;erungen des Kl&#228;gers rechtfertigen auch nicht die Aufl&#246;sung des Arbeitsverh&#228;ltnisses gegen Zahlung einer Abfindung auf Antrag des Arbeitgebers. Eine Gesamtbewertung der &#196;u&#223;erungen und des Verhaltens des Kl&#228;gers l&#228;sst nicht erkennen, dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit der Parteien nicht mehr zu erwarten ist.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Baden-W&#252;rttemberg</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Kinderreisebett vom Sperrm&#252;ll &#8211; keine K&#252;ndigung f&#252;r M&#252;llmann</title>
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		<pubDate>Sat, 13 Feb 2010 08:31:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[außerordentliche Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[fristlose Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsgrund]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverstoß]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Baden-W&#252;rttemberg hat in der Berufungsverhandlung im so genannten &#8220;Kinderreisebettfall&#8221; (Az.: 13 Sa 59/09) entschieden. Es hat das Urteil der Vorinstanz best&#228;tigt, wonach die K&#252;ndigung in diesem Fall unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig war. Das Gericht hat dabei den geringen Wert der Sache ins Verh&#228;ltnis zu dem lange bestehenden Arbeitsverh&#228;ltnis gesetzt. Der Kl&#228;ger wurde von der Beklagten, einem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Baden-W&#252;rttemberg hat in der Berufungsverhandlung im so genannten &#8220;Kinderreisebettfall&#8221; (Az.: 13 Sa 59/09) entschieden. Es hat das Urteil der Vorinstanz best&#228;tigt, wonach die K&#252;ndigung in diesem Fall unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig war. Das Gericht hat dabei den geringen Wert der Sache ins Verh&#228;ltnis zu dem lange bestehenden Arbeitsverh&#228;ltnis gesetzt.</p>
<p><span id="more-55"></span>Der Kl&#228;ger wurde von der Beklagten, einem Abfallentsorgungsunternehmen, seit &#252;ber acht Jahren als Hofarbeiter im Rahmen der Altpapierentsorgung besch&#228;ftigt. Der Kl&#228;ger fand in einem Altpapiercontainer, dessen Inhalt zur Entsorgung anstand, einen Karton, der ein Kinderreisebett enthielt und nahm dieses an sich, ohne die Beklagte zuvor um Erlaubnis zu fragen. Die Beklagte k&#252;ndigte das Arbeitsverh&#228;ltnis des Kl&#228;gers au&#223;erordentlich fristlos und warf diesem Diebstahl vor, wobei der Kl&#228;ger durch vorhergehende Abmahnungen darauf hingewiesen worden sei, dass auch die Mitnahme zu entsorgender Gegenst&#228;nde grunds&#228;tzlich verboten und nur im Falle ausdr&#252;cklicher Gestattung durch die Beklagte erlaubt sei. Der Kl&#228;ger h&#228;lt die K&#252;ndigung jedenfalls f&#252;r unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig.</p>
<p>Die gegen die K&#252;ndigung vom Kl&#228;ger erhobene Klage war vor dem Arbeitsgericht Mannheim erfolgreich (Urteil vom 30.07.2009, Az.15 Ca 278/08). Die Beklagte, die eine Abweisung der K&#252;ndigungsschutzklage erstrebt, wendete sich gegen dieses Urteil des Arbeitsgerichts mit ihrer zum Landesarbeitsgericht Baden-W&#252;rttemberg &#8211; Kammern Mannheim &#8211; eingelegten Berufung.</p>
<p>Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zur&#252;ckgewiesen und damit das Urteil des Arbeitsgerichts best&#228;tigt. Das Gericht lie&#223; sich dabei von der &#220;berlegung leiten, dass auch wenn ein Pflichtversto&#223; des Kl&#228;gers und ein „K&#252;ndigungsgrund an sich“ zu Gunsten der Beklagten ebenso angenommen w&#252;rde, wie eine zuvor erfolgte Abmahnung, im Rahmen einer abschlie&#223;enden Interessenabw&#228;gung das Bestandsschutzinteresse des Kl&#228;gers im Ergebnis Vorrang hat. Dies gilt vor allem angesichts des langj&#228;hrigen, im Wesentlichen st&#246;rungsfrei verlaufenen Arbeitsverh&#228;ltnisses des Kl&#228;gers und des fehlenden wirtschaftlichen Wertes der unmittelbar zur Entsorgung anstehenden und bereits im M&#252;ll befindlichen Sache. Mangels Vorliegens eines der gesetzlich abschlie&#223;end aufgez&#228;hlten Zulassungsgr&#252;nde hat das Landesarbeitsgericht die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Baden W&#252;rttemberg</p>
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		</item>
		<item>
		<title>LAG SH: Arbeitgeber muss PC f&#252;r Betriebsratsarbeit zur Verf&#252;gung stellen</title>
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		<pubDate>Sat, 06 Feb 2010 08:55:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kiel]]></category>
		<category><![CDATA[Betreibsrat]]></category>
		<category><![CDATA[Computer]]></category>
		<category><![CDATA[PC]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Betriebsrat kann zur Aus&#252;bung seiner Aufgaben vom Arbeitgeber einen PC nebst Zubeh&#246;r verlangen, wenn dieser selbst beim Umgang mit dem Betriebsrat jedenfalls teilweise EDV nutzt. Der Arbeitgeber darf einen aus neun Mitgliedern bestehenden Betriebsrat nicht darauf verweisen, dass er seine Schriftst&#252;cke entweder mit der Hand oder mit einer – teilweise defekten – alten elektrischen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Betriebsrat kann zur Aus&#252;bung seiner Aufgaben vom Arbeitgeber einen PC nebst Zubeh&#246;r verlangen, wenn dieser selbst beim Umgang mit dem Betriebsrat jedenfalls teilweise EDV nutzt. Der Arbeitgeber darf einen aus neun Mitgliedern bestehenden Betriebsrat nicht darauf verweisen, dass er seine Schriftst&#252;cke entweder mit der Hand oder mit einer – teilweise defekten – alten elektrischen Schreibmaschine mit Korrekturband erstelle. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Beschluss vom 27.01.2010 (Aktenzeichen: 3 TaBV 31/09) entschieden.</p>
<p><span id="more-51"></span>Eine bundesweit t&#228;tige Drogeriemarktkette streitet seit Jahren mit ihren &#246;rtlichen Betriebsr&#228;ten vor den Arbeitsgerichten um die Ausstattung mit handels&#252;blichen PCs. Im vom Landesarbeitsgericht entschiedenen Fall war ein aus neun Mitgliedern bestehender Betriebsrat f&#252;r 319 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in 69 Filialen in einem Radius von durchschnittlich 150 km zust&#228;ndig und musste seine Schreibarbeiten mit einer teilweise defekten 22 Jahre alten elektrischen Schreibmaschine ausf&#252;hren. Au&#223;erdem standen ihm Telefon und Faxger&#228;t zur Verf&#252;gung. Er begehrte vom Arbeitgeber einen<strong> handels&#252;blichen PC</strong> nebst Zubeh&#246;r. Der Arbeitgeber verweigerte dies und meinte, der Betriebsrat sei mit der elektrischen Schreibmaschine unter Ber&#252;cksichtigung der betrieblichen Gepflogenheiten ausreichend ausgestattet. Die Arbeitszeitlisten und sonstigen Formulare k&#246;nnten handschriftlich ausgewertet und rechnerisch &#252;berpr&#252;ft werden. Die Einladungsschreiben und monatlichen Informationsbl&#228;tter k&#246;nnten ebenfalls mit der Hand oder auf der elektrischen Schreibmaschine mit Korrekturband geschrieben werden. Den Bezirksleitern st&#252;nde auch kein PC zur Verf&#252;gung. Der Arbeitgeber selbst arbeitet auf Verkaufsleiter- und Gesch&#228;ftsf&#252;hrungsebene mit Laptops und PC. Mit beiden Ebenen kommuniziert der Betriebsrat direkt.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein gab ebenso wie zuvor schon das Arbeitsgericht Kiel dem gerichtlichen <strong>Antrag auf Ausstattung mit einem PC nebst Peripherieger&#228;ten und Software statt</strong>: Die Arbeit mit einer 22 Jahre alten nicht voll funktionsf&#228;higen elektrischen Schreibmaschine sei nicht zumutbar. Die handschriftliche Abfassung des Schriftverkehrs sei jedenfalls heutzutage einem Betriebsrat unzumutbar und geh&#246;re in die Steinzeit der B&#252;rokommunikation. Angesichts der konkreten Aufgaben des neun Mitglieder umfassenden Betriebsrats sei die Nutzung eines PC nicht nur bequem, sondern f&#252;r einen vern&#252;nftigen und angemessenen Einsatz menschlicher Arbeitskraft unabdingbar. Der Arbeitgeber k&#246;nne sich auch nicht auf die fehlende EDV-technische Ausstattung der Bezirksleiter berufen, da dieser Betriebsrat mit drei verschiedenen Bezirksleitern zusammenarbeite. Er habe also das dreifache Pensum zum Beispiel anfallender mitbestimmungspflichtiger Arbeitszeitangelegenheiten zu bew&#228;ltigen. Bei wichtigen Angelegenheiten wie K&#252;ndigungen und Betriebsvereinbarungen seien Ansprechpartner des Betriebsrats ohnehin die entsprechend ausgestattete Verkaufsleiterin und die Gesch&#228;ftsleitung.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskr&#228;ftig.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Schleswig Holstein</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BAG: Unzureichende Deutschkenntnisse als K&#252;ndigungsgrund</title>
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		<pubDate>Thu, 28 Jan 2010 20:18:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Benachteiligungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[ordentliche Kündigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 2 AZR 764/08 &#8211; hat entschieden, dass wenn ein Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen,  eine ordentliche K&#252;ndigung gerechtfertigt sein kann. Es stellt keine nach § 3 Abs. 2 AGG verbotene mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar, wenn der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 2 AZR 764/08 &#8211; hat entschieden, dass wenn ein Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen,  eine ordentliche K&#252;ndigung gerechtfertigt sein kann. Es stellt keine nach § 3 Abs. 2 AGG verbotene mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar, wenn der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlangt, soweit sie f&#252;r deren T&#228;tigkeit erforderlich ist. Der Arbeitgeber verfolgt ein im Sinne des Gesetzes legitimes, nicht diskriminierendes Ziel, wenn er &#8211; zB aus Gr&#252;nden der Qualit&#228;tssicherung &#8211; schriftliche Arbeitsanweisungen einf&#252;hrt.</p>
<p><span id="more-18"></span></p>
<p>Der 1948 geborene Kl&#228;ger war seit 1978 als Produktionshelfer bei der Arbeitgeberin besch&#228;ftigt, einem Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie mit ca. 300 Arbeitnehmern. Er ist in Spanien geboren und dort zur Schule gegangen. Nach einer vom Kl&#228;ger unterzeichneten Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2001 z&#228;hlte zu den Anforderungen die Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Der Kl&#228;ger absolvierte im September 2003 auf Kosten der Arbeitgeberin w&#228;hrend der Arbeitszeit einen Deutschkurs. Mehrere ihm empfohlene Folgekurse lehnte er ab. Seit M&#228;rz 2004 ist die Arbeitgeberin nach den entsprechenden Qualit&#228;tsnormen zertifiziert. In der Folgezeit wurde bei mehreren internen Audits festgestellt, dass der Kl&#228;ger Arbeits- und Pr&#252;fanweisungen nicht lesen konnte. Im September 2005 forderte die Arbeitgeberin ihn auf, Ma&#223;nahmen zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse zu ergreifen. Eine weitere Aufforderung im Februar 2006 verband die Arbeitgeberin mit dem Hinweis, er m&#252;sse mit einer K&#252;ndigung rechnen, wenn er die Kenntnisse nicht nachweisen k&#246;nne. Nach einem Audit von April 2007 war der Kl&#228;ger weiterhin nicht in der Lage, die Vorgaben einzuhalten. Daraufhin k&#252;ndigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverh&#228;ltnis mit Zustimmung des Betriebsrats zum 31. Dezember 2007.</p>
<p>Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die hiergegen erhobene Klage &#8211; anders als das Landesarbeitsgericht &#8211; abgewiesen. Die K&#252;ndigung verst&#246;&#223;t nicht gegen das Verbot mittelbarer Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. Der Arbeitgeberin war es nicht verwehrt, vom Kl&#228;ger ausreichende Kenntnisse der deutschen Schriftsprache zu verlangen. Sie hatte ihm ausreichend Gelegenheit zum notwendigen Spracherwerb gegeben.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Januar 2010 &#8211; 2 AZR 764/08 -</p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17. Juli 2008 &#8211; 16 Sa 544/08 -</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Nr. 10/10 des Bundesarbeitsgerichts</p>
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		<title>Betriebsrat darf online gehen</title>
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		<pubDate>Wed, 20 Jan 2010 09:09:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Betriebsrat kann nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts &#8211; 7 ABR 79/08 &#8211; vom Arbeitgeber die Bereitstellung eines Internetanschlusses jedenfalls dann verlangen, wenn er bereits &#252;ber einen PC verf&#252;gt, im Betrieb ein Internetanschluss vorhanden ist, die Freischaltung des Internetzugangs f&#252;r den Betriebsrat keine zus&#228;tzlichen Kosten verursacht und der Internetnutzung durch den Betriebsrat keine sonstigen berechtigten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Betriebsrat kann nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts &#8211; 7 ABR 79/08 &#8211; vom Arbeitgeber die Bereitstellung eines Internetanschlusses jedenfalls dann verlangen, wenn er bereits &#252;ber einen PC verf&#252;gt, im Betrieb ein Internetanschluss vorhanden ist, die Freischaltung des Internetzugangs f&#252;r den Betriebsrat keine zus&#228;tzlichen Kosten verursacht und der Internetnutzung durch den Betriebsrat keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat f&#252;r die laufende Gesch&#228;ftsf&#252;hrung in dem erforderlichen Umfang auch Informations- und Kommunikationstechnik zur Verf&#252;gung zu stellen. Dazu geh&#246;rt das Internet.</p>
<p><span id="more-32"></span></p>
<p>Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher, wie bereits die Vorinstanzen, dem Antrag eines Betriebsrats stattgegeben, der von der Arbeitgeberin einen Zugang zum Internet f&#252;r den ihm zur Verf&#252;gung stehenden PC verlangt hat. Die Leitung des von der Arbeitgeberin betriebenen Baumarkts, f&#252;r den der Betriebsrat gebildet ist, verf&#252;gt &#252;ber einen Internetanschluss. Durch die Freischaltung des dem Betriebsrat zur Verf&#252;gung gestellten PC entstehen f&#252;r die Arbeitgeberin keine zus&#228;tzlichen Kosten. Auch sonstige der Internetnutzung durch den Betriebsrat entgegenstehende berechtigte Belange hatte die Arbeitgeberin nicht geltend gemacht.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. Januar 2010 &#8211; 7 ABR 79/08 -</p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2008- 17 TaBV 607/08 -</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Nr. 3/10 des Bundesarbeitsgerichts</p>
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